Am 1. Juni 2022 ist eine Änderung der COVID-Einreiseverordnung in Kraft getreten, die bis zum 30. September eine Lockerung der Nachweis- und Untersuchungspflicht bei der Einreise nach Deutschland vorsieht. Wenn man aus einem Virusvariantengebieten zurückkehrt, bestehen weiterhin einige Pflichten. Doch was genau besagen die Regeln für die Einreise nach Deutschland jetzt?
Was regelt die Coronavirus-Einreiseverordnung?
Bundesweit regelt die COVID-Einreiseverordnung die Registrierungs-, Quarantäne- und Transportverbotsvorschriften sowie die Nachweisanforderungen.
Sie umfasst besondere Anmelde- und Nachweispflichten. Auch eine Quarantänepflicht wird für Menschen vorgesehen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingeordneten Gebiet befunden haben. Die Einreise aus Virusvariantengebieten, ist, abgesehen von sehr eng definierten Ausnahmen, per Bahn, Bus, Schiff und Flugzeug verboten.
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Was gilt bei der Einreise nach Deutschland?
Bei der Einreise nach Deutschland muss man in der Regel nichts mehr beachten oder nachweisen, da die Beschränkungen, die wegen Corona bestsanden, aufgehoben wurden. Für die eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer, ist es aber trotzdem immer ratsam, sich freiwillig vor einer Reise selbst zu testen, um sicherzugehen, dass man nicht ansteckend ist. Außerdem kann man weiterhin, vor allem in geschlossenen Räumen, Masken tragen und Abstand halten, wo es möglich ist.
Generelle Nachweispflicht aufgehoben
Da alle Corona-Beschränkungen für Deutschland aufgehoben worden sind, sind Touristen- und Besuchsreisen sowie Reisen aus anderen Zwecken wieder erlaubt. Auch Hotels und andere Unterkünfte dürfen Touristen wieder für Übernachtungen aufnehmen und Gaststätten können wieder ihre Gäste ohne Beschränkungen willkommen heißen. Menschen, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen wollen, bilden aber eine Ausnahme.
Was gilt bei der Einreise aus Virusvariantengebieten?
Ein Virusvariantengebiet ist ein Gebiet, in dem eine Virusmutation des Coronavirus verbreitet ist, die es in Deutschland zu dem Zeitpunkt nicht gibt und bei der davon ausgegangen wird, dass sie ein besonderes Risiko darstellt.
Es gibt deshalb ein Beförderungsverbot für Menschen, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen wollen, da das Risiko, an einer neuen Variante des SARS-CoV-2 erkrankt zu sein und die Infektion so in Deutschland zu verbreiten, hoch ist. Deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsberechtigung in Deutschland sind von diesem Beförderungsverbot allerdings ausgenommen.
Alle Personen, die nach einem Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet nach Deutschland reisen wollen, müssen ein digitales Einreisemeldeformular ausfüllen. Das gilt auch für Kinder jeden Alters. Ausnahmen sind zum Beispiel Grenzpendler, aber dazu später mehr.
Nach der Anmeldung muss man eine Kopie der Bestätigung aufbewahren und diese bei Bedarf an einem Grenzübergang oder bei einer Kontrolle durch den Beförderer vorlegen. Wenn die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind, muss man statt einer digitalen Anmeldung eine Ersatzmeldung in Papierform ausfüllen.
Eine Person, die aus einem Virusvariantengebiet nach Deutschland einreist, muss für 14 Tage unter Quarantäne gestellt werden, unabhängig davon, ob sie geimpft, geboostert oder genesen ist oder nicht. Ein negatives Testergebnis reicht in diesem Fall auch nicht aus, um diese Quarantäne vorzeitig zu beenden. Das gilt ebenfalls für Geimpfte, Geboosterte und Genesene.
Die Quarantäne endet nur frühzeitig, wenn das Virusvariantengebiet während der Quarantänezeit nicht mehr als Virusvariantengebiet in Deutschland gelistet ist.
Testpflicht bei Flug-Einreisen aus Virusvariantengebieten
Laut dem Robert-Koch-Institut gibt es derzeit keine Virusvariantengebiete, aber die Lage kann sich jederzeit wieder ändern. Deshalb ist es ratsam, sich vor jeder Reise über den aktuellen Stand zu informieren.
Für wen gilt die Testpflicht bei Flugreisen?
Alle Reisenden, die aus einem Gebiet mit einer Virusvariante einreisen, müssen stets ein negatives Testergebnis vorweisen können. Dies gilt auch für geimpfte und genesene Personen. Wenn man vor der PCR-Testung sichergehen will, dass man keine Infektion hat, ist es immer sinnvoll, zuvor einen Schnelltest oder Selbsttest durchzuführen, da diese günstiger sind und ein schnelleres Ergebnis liefern. Auf der Startseite von Health Systems 24 kann man mehr Informationen über diese Tests erhalten und sie bei Bedarf erwerben.
Welche Corona-Tests gelten als Testnachweis für eine Einreise aus einem Virusvariantengebiet?
Für die COVID-19-Tests ist eine Nukleinsäureamplifikationstechnik (PCR, PoC-NAAT oder andere Techniken zur Nukleinsäureamplifikation) erforderlich. Antigentests werden für Virusvariantengebiete nicht anerkannt. Wie bereits erwähnt kann es trotzdem hilfreich sein, sich vorher mit einem Selbsttest zu testen, um sicherzugehen, dass man nicht umsonst mehr Geld für einen PCR-Test ausgibt, wenn man weiß, dass dieser positiv ausfallen würde.
Wann muss man sich für die Einreise nach Deutschland testen lassen?
Bei der Einreise auf dem Luftweg darf der Test nicht älter als 48 Stunden ab dem Beginn des Transports sein. Erfolgt die Einreise mit einem Transportunternehmen, ist die Uhrzeit bzw. die geplante Abfahrtszeit entscheidend.
Darf man mit einem positiven Testergebnis nach Deutschland einreisen?
Personen, die positiv auf das Virus getestet wurden, können nicht generell von der Einreise nach Deutschland ausgeschlossen werden. Für Personen, die aus einem mit einer Virusvariante betroffenen Gebiet nach Deutschland reisen möchten, gilt jedoch grundsätzlich ein Beförderungsverbot für Bahn, Bus, Schiff und Flugzeug.
Wer kontrolliert die Testpflicht?
Wenn Sie mit einem Transportmittel (Flugzeug, Zug, Bus) aus einem Gebiet mit einer Virusvariante reisen, überprüfen die Transportunternehmen die Test-, Impf- oder Genesungsnachweise.
Auch das Gesundheitsamt (zuständige Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz) und die Grenzpolizeibehörde (Bundespolizei) können die Vorlage des Testergebnisses verlangen.
Gilt die Coronavirus-Einreiseverordnung auch für Pendlerinnen und Pendler aus Virusvariantengebieten?
Pendler werden für die Einreise in drei Gruppen eingeteilt, die sich nach dem Grad des Risikos richten, das sie darstellen:
Als Tagespendler gilt, wer sich weniger als 24 Stunden im Ausland aufgehalten hat oder nach maximal 24 Stunden im Grenzverkehr in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist.
Ein Grenzpendler ist eine Person, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnt und zur Arbeit, zum Studium oder zur Ausbildung ins Ausland fahren muss und dabei regelmäßig – mindestens einmal pro Woche – an ihren Wohnort zurückkehrt.
Grenzgänger sind Personen, die im Ausland leben und sich zum Arbeiten, Studieren oder zur Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begeben müssen und regelmäßig – mindestens einmal pro Woche – an ihren Wohnort zurückgehen.
Pflichten und Ausnahmen für Pendlerinnen und Pendler bei der Einreise
Pendler, die sich weniger als 24 Stunden in Deutschland aufhalten, sind von der Nachweispflicht nicht befreit. Mit einem Nukleinsäure-Nachweisverfahren (PCR, PoC-NAAT oder andere Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren) muss sichergestellt werden, dass sie keine Viren mitbringen.
Nach der COVID-Einreiseverordnung sind Grenzpendler, die sich in einem von einer Virusvariante betroffenen Gebiet aufgehalten haben, bei der Einreise von der Registrierungs- und Quarantänepflicht befreit. Sie müssen allerdings zweimal pro Woche einen negativen Corona-Test nachweisen. Je nach Bundesland können unterschiedliche Verfahren oder Ausnahmen gelten.
Welche Pflichten gelten bei der Einreise für das Transportgewerbe aus Virusvariantengebieten?
Alle Besatzungsmitglieder gehören zu der Gruppe von Personen, die beruflich Personen, Waren oder Material über internationale Grenzen hinweg transportieren.
Personen ohne die für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 charakteristischen Symptome wie Husten, Fieber, laufende Nase, Geschmacks- und Geruchsverlust sind durch diese Ausnahme abgedeckt.
Die gewerbsmäßige grenzüberschreitende Beförderung von Personen, Gütern oder Waren unterliegt den folgenden Verpflichtungen:
Personal, das sich zuvor in einem von einer Virusvariante betroffenen Gebiet aufgehalten hat, ist von der Melde- und Quarantänepflicht befreit, wenn es sich weniger als 72 Stunden in dem entsprechenden Gebiet oder in Deutschland aufhält.
Das Transportpersonal muss bereits bei der Einreise ein negatives PCR-Testergebnis vorweisen können; ein Impf- oder Genesungsnachweis reicht in diesem Fall nicht aus. Der Test muss zweimal pro Woche gemacht werden.
Wer nach Deutschland reisen will, muss entweder eine Testbescheinigung mit sich führen oder die Testung unmittelbar nach der Einreise und erneut innerhalb einer Woche ablegen, sofern sich die Person noch im Land aufhält.
Kontrolle der Test- und Quarantänepflicht in einem Virusvariantengebiet
Vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland müssen Personen, die sich in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, die digitale Einreiseerklärung (DEA) ausfüllen. Die Daten können digital abgerufen und auf die Einhaltung der Quarantäne im Inland oder auf die Beantragung eines Testnachweises oder einer Testduldung überprüft werden.
Die Einreisebeschränkungen bestimmen, dass alle Personen, die aus einem Virusvariantengebiet nach Deutschland reisen, bei der Einreise einen negativen PCR-Test vorweisen müssen. Die Bundespolizei oder die zuständige Behörde kann den Nachweis im grenzüberschreitenden Verkehr zur Kontrolle in Deutschland anfordern. Flugreisende müssen den Nachweis bereits vor dem Abflug gegenüber der Fluggesellschaft erbringen.
Wie wird bei Einreise mit dem Auto oder Zug aus einem Virusvarianten-Gebiet kontrolliert?
Reisende, die mit dem Zug aus einem Gebiet einreisen, in dem eine Virusvariante vorkommt, müssen ein PCR-Testergebnis vorweisen, das beweist, dass sie frei von der Krankheit sind. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, wird die Beförderung untersagt. Das Gleiche gilt für den internationalen Bahnverkehr oder den internationalen Kurzstreckenseeverkehr. Diese Kontrollen können auch während des Transits durchgeführt werden.
In Grenznähe können Stichprobenkontrollen durchgeführt werden, um festzustellen, ob bei der Einreise mit dem Auto ein negatives Testergebnis erzielt wurde, wenn das Gebiet, aus dem man eingereist ist, ein hohes Risiko aufweist.
Für Personen, die aus Virusvariantengebieten nach Deutschland reisen, gilt nun ein von der Bundesregierung verhängtes Einreiseverbot, um die Ausbreitung der Krankheit zu verhindern.
Es gibt sehr beschränkte Ausnahmen von diesem Einreiseverbot. Alle Einreisenden, die unter diese Ausnahmen fallen, müssen die Registrierungs- und Testanforderungen der COVID-Verordnung zur Einreise sowie die Quarantänevorschriften erfüllen.
Das Fazit – Ein Selbsttest als Sicherheit vor Reisen
Corona-Schnelltests (Antigen-Schnelltests) werden im Kampf gegen das Coronavirus eingesetzt. Diese Schnelltests liefern innerhalb von 15 bis 30 Minuten ein Testergebnis, im Gegensatz zu den präziseren PCR-Tests, die erst in einem Labor analysiert werden müssen. Diese Schnelltests sind besonders wertvoll bei der Identifizierung von Personen, die keine Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion zeigen. Die Isolierung infizierter Personen und ihrer engen Kontakte kann durch gezielte Isolierung schneller erreicht werden.
Die Durchführung von Schnelltests ist zwar eine gute zusätzliche unterstützende Infektionsschutzmaßnahme, aber die “AHA+L”- Regel sollte trotzdem weiterhin konsequent umgesetzt werden, um Infektionsschutz und Hygiene zu gewährleisten.